Statuten des Kulturverein 'Chiipl'
Unter dem Namen „Kulturverein Chiipl“ besteht in Kippel ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1. Die Erhaltung und den Schutz des Kulturgutes und des Brauchtums auf dem Gemeindegebiet von
Kippel.
2. Die Erhaltung und Gestaltung der Naturlandschaft und des Dorfbildes.
3. Die Archivierung volkskundlicher und historischer Gegenstände, in Zusammenarbeit mit dem
Museum.
4. Die Organisation von kulturellen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und dem
Museum.
5. Die Förderung und Pflege der Verbundenheit unter Kipplern/innen und
Heimwehkipplern/innen.
6. Die periodische Herausgabe von Schriften, die Beziehung zum Kulturleben in Kippel haben.
7. Förderung des Einheimischen Kulturschaffen.
Mitglieder des Vereins sind die Gründer und alle natürlichen und juristischen Personen, die vom der
Mitgliederversammlung aufgenommen werden, insofern sie den Vereinszweck zu fördern bestrebt sind und die Vereinsstatuten anerkennen.
Der Verein beschafft seine Mittel durch:
a) Die Erhebung eines jährlichen Mitgliederbeitrages von
b) Sammlungen und freiwillige Zuwendungen,
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird durch den Vorstand am Wochenende vor
oder nach dem Fest des hl. Bartholomäus (24. August) einberufen:
a) Mindestens einmal jährlich zehn Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung
oder durch Auskünden und unter Bekanntgabe der Traktanden zur Erledigung der Jahresgeschäfte.
b) In entsprechender Weise unter Einhaltung der Zehntagefrist, sobald es der Vorstand für
erforderlich hält.
c) In entsprechender Weise ohne Verzug, falls ein Fünftel der Mitglieder dies durch schriftliche Eingabe
an den Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und aus den Vorstandsmitgliedern dessen Präsidenten unter Beobachtung der
Bestimmungen in Art. 8 dieser Statuten.
b) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren als Kontrollstelle.
c) Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung unter Entlastung des Vorstandes und der
Kontrollstelle.
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
e) Abberufung des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder.
f) Auflösung und Liquidation des Vereins unter Beachtung von Art. 2 dieser Statuten.
g) Beschlüsse über alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins, für die nicht andere Organe zuständig
sind.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit der Präsident oder sein Stellvertreter den Stichentscheid hat.
Der Vorstand besteht aus 5, auf vier Jahre gewählten Mitgliedern. Der Vorstand ist wiederwählbar. Einsitz
in den Vorstand nimmt jeweils auch ein von der Gemeindeverwaltung bestimmtes Mitglied des Gemeinderates.
Unter der Leitung des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst und bezeichnet je ein
Vorstandsmitglied als Vizepräsident, als Sekretär, als Kassier und als Sachverwalter bzw. Archivar.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Seine Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei dem Präsidenten und in seiner Abwesenheit dem
Vizepräsidenten der Stichentscheid zusteht. Der Vorstand hat Befugnis, für bestimmte Aufgaben Fachleute zuzuziehen oder Kommissionen zu ernennen.
V. Vertretung des Vereins nach aussen
Durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied wird der Verein rechtsverbindlich
verpflichtet.
VI. Buchführung und Kontrolle
Der Vorstand ist verpflichtet, für eine geordnete Buchhaltung zu sorgen. Am Ende eines Geschäftsjahres
ist jeweils nach kaufmännischen Grundsätzen eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Bilanz, die Gewinn- und
Verlustrechnung, sowie die gesamte Buchhaltung und berichten darüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
VII. Auflösung und Liquidation
Wird der Verein aufgelöst, ist das Vereinsvermögen der
Gemeinde Kippel zur Verwahrung zu übergeben. Gründet sich innert 10 Jahren wieder ein Verein mit der
gleichen Zweckbestimmung, hat dieser Verein Anrecht auf das der Gemeinde übergebene Vereinsvermögen. Bildet sich in oben genannter Zeit kein neuer Verein, fällt es der Gemeinde
zu.
VIII. Schlussbestimmungen
Soweit in diesen Statuten nichts anderes festgelegt ist, gelten die Beschlüsse von Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Diese Statuten sind in der Gründungsversammlung vom 19.April 2003 in Kippel einstimmig angenommen
worden.
Der Präsident: Die Sekretärin:
Meyer Peter Meyer Irmgard