Statuten des Kulturverein 'Chiipl'
Art. 1
Unter dem Namen „Kulturverein Chiipl“ besteht in Kippel ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein bezweckt:
1. Die Erhaltung und den Schutz des Kulturgutes und des Brauchtums auf dem Gemeindegebiet von Kippel.
2. Die Erhaltung und Gestaltung der Naturlandschaft und des Dorfbildes.
3. Die Archivierung volkskundlicher und historischer Gegenstände, in Zusammenarbeit mit dem Museum.
4. Die Organisation von kulturellen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und dem Museum.
5. Die Förderung und Pflege der Verbundenheit unter Kipplern/innen und Heimwehkipplern/innen.
6. Die periodische Herausgabe von Schriften, die Beziehung zum Kulturleben in Kippel haben.
7.  Förderung des Einheimischen Kulturschaffen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder des Vereins sind die Gründer und alle natürlichen und juristischen Personen, die vom der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, insofern sie den Vereinszweck zu fördern bestrebt sind und die Vereinsstatuten anerkennen.
Art. 4
Der Verein beschafft seine Mittel durch:
a) Die Erhebung eines jährlichen Mitgliederbeitrages von
Fr. 50.-
b) Sammlungen und freiwillige Zuwendungen,
c) Veranstaltungen,
d) Ertrag aus Vermögen.
III. Organisation
Art. 5
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird durch den Vorstand am Wochenende vor oder nach dem Fest des hl. Bartholomäus (24. August) einberufen:
a)  Mindestens einmal jährlich zehn Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung oder durch Auskünden und unter Bekanntgabe der Traktanden zur Erledigung der Jahresgeschäfte.
b)  In entsprechender Weise unter Einhaltung der Zehntagefrist, sobald es der Vorstand für erforderlich hält.
c) In entsprechender Weise ohne Verzug, falls ein Fünftel der Mitglieder dies durch schriftliche Eingabe an den Vorstand verlangt.
Art. 6
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und aus den Vorstandsmitgliedern dessen Präsidenten unter Beobachtung der Bestimmungen in Art. 8 dieser Statuten.
b) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren als Kontrollstelle.
c) Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung unter Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle.
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
e) Abberufung des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder.
f) Auflösung und Liquidation des Vereins unter Beachtung von Art. 2 dieser Statuten.
g) Beschlüsse über alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins, für die nicht andere Organe zuständig sind.
Art. 7
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit der Präsident oder sein Stellvertreter den Stichentscheid hat.
 
IV. Der Vorstand
Art. 8
Der Vorstand besteht aus 5, auf vier Jahre gewählten Mitgliedern. Der Vorstand ist wiederwählbar. Einsitz in den Vorstand nimmt jeweils auch ein von der Gemeindeverwaltung bestimmtes Mitglied des Gemeinderates.
Unter der Leitung des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst und bezeichnet je ein Vorstandsmitglied als Vizepräsident, als Sekretär, als Kassier und als Sachverwalter bzw. Archivar.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Seine Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei dem Präsidenten und in seiner Abwesenheit dem Vizepräsidenten der Stichentscheid zusteht. Der Vorstand hat Befugnis, für bestimmte Aufgaben Fachleute zuzuziehen oder Kommissionen zu ernennen.
V. Vertretung des Vereins nach aussen
Art. 9
Durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied wird der Verein rechtsverbindlich verpflichtet.
VI. Buchführung und Kontrolle
Art. 10
Der Vorstand ist verpflichtet, für eine geordnete Buchhaltung zu sorgen. Am Ende eines Geschäftsjahres ist jeweils nach kaufmännischen Grundsätzen eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie die gesamte Buchhaltung und berichten darüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
VII. Auflösung und Liquidation
Art. 11
Wird der Verein aufgelöst, ist das Vereinsvermögen der
Gemeinde Kippel zur Verwahrung zu übergeben. Gründet sich innert 10 Jahren wieder ein Verein mit der gleichen Zweckbestimmung, hat dieser Verein Anrecht auf das der Gemeinde übergebene Vereinsvermögen. Bildet sich in oben genannter Zeit kein neuer Verein, fällt es der Gemeinde zu.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 12
Soweit in diesen Statuten nichts anderes festgelegt ist, gelten die Beschlüsse von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Diese Statuten sind in der Gründungsversammlung vom 19.April 2003 in Kippel einstimmig angenommen worden.
 
Der Präsident:    Die Sekretärin:
Meyer Peter       Meyer Irmgard